Beschlussvorlage - 2023/0542

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Städteregionstag stimmt gemäß § 83 GO NRW i.V.m. § 7 der Haushaltssatzung der Städteregion Aachen erheblichen überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen für das Haushaltsjahr 2023 im Produkt 05.03.01 – besondere Soziale Leistungen - bis zur Höhe von 4,1 Mio. € zu.

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Sachlage

Allgemein:

Die Entwicklung der Leistungsaufwendungen wird im Produkt 05.03.01 - Besondere soziale Leistungen - nach aktueller Prognose zu unabweisbaren erheblichen überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen von rund 4,65 Mio. € führen. Dies stellt eine weitere Verschlechterung gegenüber der Prognose des 3. Budgetberichtes 2023 dar. Da diesen Mehraufwendungen voraussichtlich Mehrerträge i. H. v. rund 550.000,00 € gegenüberstehen, wird im Produkt eine Haushaltsverschlechterung (Zuschussbedarf) i. H. v. rund 4,1 Mio. € prognostiziert.

Teilprodukt 950430:

In Teilprodukt 950430 „Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX – örtlicher Träger“, Sachkonto 533102, werden die Eingliederungshilfeleistungen für Kinder und Jugendliche bis zur Beendigung der allgemeinen Schulpflicht dargestellt und abgerechnet. Der weitaus überwiegende Teil der Aufwendungen entfällt auf Leistungen für die Schulbegleitung behinderter Kinder und Jugendlicher. Diese Leistungen werden von externen Leistungsanbietern erbracht und über Leistungen der Eingliederungshilfe (EGH) im Einzelfall vergütet.

Mit Budgetbericht zum 30.09.2023 wurde in diesem Bereich eine Verschlechterung zum Haushaltsansatz i. H. v. 2,5 Mio. € prognostiziert.

 

Die aktuelle Aufwandsentwicklung lässt eine weitere Verschlechterung in diesem Bereich gegenüber der Prognose um rund 1,1 Mio. € erwarten, sodass insgesamt eine Verschlechterung i. H. v. 3,6 Mio. € prognostiziert wird. Diese Mehraufwendungen werden zu einem kleinen Teil durch prognostizierte Mehrerträge des SK 421106/950430 i. H. v. rund 100.000,00 € kompensiert, sodass ein Zuschussbedarf i.H.v. 3,5 Mio. € im Teilprodukt 950430 bestehen bleibt.

Die Verschlechterung in diesem Bereich ist auf folgende Ursachen zurückzuführen:

1. Zum 01.01.2020 ist das Bundesteilhabegesetz in Kraft getreten. Im Zuge dessen wurden die Aufgabenstrukturen zwischen dem örtlichen Träger der EGH (StädteRegion Aachen) und dem überörtlichen Träger der EGH (Landschaftsverband Rheinland/LVR) in vielen Bereichen neu geregelt. Hierdurch wurde die Prognose der Aufwendungen erschwert.

2. Regelungen, die im Rahmen der Corona-Maßnahmen getroffen wurden (insbes. Schulschließungen), haben dazu geführt, dass Leistungen der Eingliederungshilfe nicht im üblicherweise erforderlichen Umfang erbracht wurden. Erst in der 2. Jahreshälfte 2022 hat sich die Situation normalisiert, so dass erst ab diesem Zeitpunkt die Entwicklung von Fallzahlen und Finanzaufwand erkennbar war. Bereits für 2022 wurde der Haushaltsansatz um 2.082.943,90 € überschritten. Da die Haushaltsplanung für 2023 zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war, konnte die Erhöhung des Leistungsaufwands nicht mehr berücksichtigt werden.

3. Die Leistungsaufwendungen sind auch deswegen gestiegen, weil diverse Leistungsanbieter höhere Vergütungssätze auf der Basis neuer Vergütungsvereinbarungen abrechnen. Die Erhöhung der Vergütungen resultiert wesentlich aus der Steigerung der Personalkosten der Anbieter.

4. Die Leistungsanbieter kommen mit der Rechnungslegung nur schleppend voran. Im Jahr 2023 waren noch Rechnungen des Jahres 2022 i. H. v. rund    1 Mio. € zu begleichen.

Der Haushaltsansatz des SK 533102/950430 für das Jahr 2024 wurde im Haushaltsentwurf auf 14 Mio. € erhöht.

Teilprodukt 950450:

Im Teilprodukt 950450 werden Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder in Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag ausgewiesen. Diese Leistungen werden von regionsangehörigen Kommunen erbracht und umfassen beispielsweise Klassenfahrten, Schulmittel, Mittagsverpflegung und Vereinsbeiträge.

Mit Budgetbericht zum 30.09.2023 wurde in diesem Bereich eine Verschlechterung zum Haushaltsansatz 2023 i. H. v. 600.000 € prognostiziert. Die aktuelle Aufwandsentwicklung lässt eine weitere Verschlechterung in diesem Bereich gegenüber der Prognose um rund 450.000,00 € erwarten, sodass insgesamt eine Verschlechterung i. H. v. 1.050.000,00 € prognostiziert wird. Dem stehen prognostizierte Mehrerträge von rund 450.000,00 € in SK 449106/950450 gegenüber.

Die Verschlechterung in diesem Bereich ist durch folgende Faktoren begründet:

 

1. Zum 01.01.2023 ist die Wohngeldreform (Wohngeld-Plus-Gesetz) in Kraft getreten. Nach der Prognose der Bundesregierung führen die Neureglungen zu einer Verdreifachung der Leistungsberechtigten. Da Kinder in Wohngeldbezug einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe besitzen, war eine Steigerung der Leistungsaufwendungen zu erwarten, ohne dass eine exakte Prognose möglich war.

2. An den Leistungen für Bildung und Teilhabe beteiligt sich der Bund im Rahmen einer prozentualen Erstattung der Leistungen für Unterkunft und Heizung im SGB II. Da die Bundesbeteiligung jährlich auf der Basis der Vorjahresaufwendungen festgesetzt wird, wirken sich Aufwandssteigerungen erst im Folgejahr auf die Bundesbeteiligung aus. Insofern ist davon auszugehen, dass die Leistungsaufwendungen für Bildung und Teilhabe für 2023 nicht in vollem Umfang durch die Bundesbeteiligung gedeckt werden können.

Im SK 533811/950450 sind bereits für neun Monate Aufwendungen i.H.v. 2.217.752,52 € entstanden. Der Haushaltsansatz 2023 von 1,9 Mio. € wurde somit bereits um 317.752,52 € überschritten. Die aktuelle Entwicklung lässt daher Aufwendungen bis zum Jahresende i. H. v. 2.950.000,00 € erwarten. Die Prognose des 3. Budgetberichtes 2023 von 2,7 Mio. € wird somit um 250.000 € überschritten.

Demgegenüber werden Mehreinnahmen aus der Bundesbeteiligung i.H.v. 450.000 € erwartet.

Für das Jahr 2024 wurde der Ansatz im Haushaltsentwurf aufgrund dieser Faktoren bereits auf 3,5 Mio. € angehoben.

Insgesamt ist die Entwicklung in den Teilprodukten 950430 und 950450 von Faktoren abhängig, die seitens der Verwaltung nicht oder nur bedingt beeinflusst werden können (Fallsteigerungen, Kostensteigerungen durch Inflation, Auswirkungen der Corona-Pandemie, Gesetzesänderungen).

 

Rechtslage

Nach § 83 Abs. 2 der GO NRW i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW ist bei erheblichen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen die vorherige Zustimmung des Städteregionstages einzuholen. Laut § 7 Nr. 1 der Haushaltssatzung 2023 der StädteRegion Aachen gelten überplanmäßige Aufwendungen als erheblich, wenn sie im Einzelfall den jeweiligen Haushaltsansatz um 100.000 € übersteigen. 

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Personelle Auswirkungen

Keine. 

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen

Die Deckung der überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen im Teilprodukt 950430 ist aus dem folgenden Sachkonten vorgesehen:

A50, Kostenstelle 350000:

Sachkonto 533201, Teilprodukt 950140: 3.500.000,00 €

Sachkonto 422106, Teilprodukt 950430: 100.000,00 € (Mehrertrag)

Die Deckung der überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen in Teilprodukt 950450 ist aus dem folgenden Sachkonto vorgesehen:

A50, Kostenstelle 350000:

Sachkonto 533201, Teilprodukt 950140: 600.000,00 €

Sachkonto 422106, Teilprodukt 950430: 450.000,00 € (Mehrertrag) 

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Im Auftrag:

gez.: Dr. Ziemons

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