Beschlussvorlage - 2023/0508
Grunddaten
- Betreff:
-
Beteiligungsberichte 2020 und 2021
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- S 80 - Wirtschaftliche Beteiligungen und Zentrales Controlling
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Personal, Informationstechnik und Beteiligungen
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Vorberatung
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22.11.2023
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Erledigt
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Städteregionsausschuss
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Vorberatung
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30.11.2023
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Erledigt
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Städteregionstag
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Entscheidung
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14.12.2023
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Sachlage / Rechtslage
Grundsätzlich haben sämtliche Kommunen gemäß § 116 Abs. 1 GO NRW in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss aufzustellen. Hierbei sind gemäß § 116 Abs. 2 GO NRW die Jahresabschlüsse aller verselbständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form mit dem Jahresabschluss der Gemeinde zu konsolidieren, sowie ein Gesamtlagebericht nach Absatz 2 aufzustellen.
Hiervon abweichend sind Kommunen gemäß § 116a Abs. 1 GO NRW von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses und Gesamtlageberichts befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der drei im Gesetz genannten Merkmale zutreffen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses entscheidet der Städteregionstag gemäß § 116a Abs. 2 Satz 1 GO NRW für jedes Haushaltsjahr bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres.
Der Städteregionstag hat am 29.09.2021 und 22.09.2022 gemäß § 116a Abs. 2 Satz 1 GO NRW entschieden, von der Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses und Gesamtlageberichts zum 31.12.2020 und 31.12.2021 Gebrauch zu machen. Daher hat die StädteRegion Aachen gemäß § 116a Abs. 3 GO NRW einen Beteiligungsbericht nach § 117 GO NRW zu erstellen.
Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Beteiligungsberichtes ergibt sich aus den Vorschriften des § 117 Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) i.V.m. § 53 Abs. 1 Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW). Weiterhin ergibt sich die Verpflichtung zur Aufstellung eines Beteiligungsberichtes aus § 116a Abs. 3 GO NRW. Demnach ist ein Beteiligungsbericht zu erstellen, sofern eine Gemeinde von der größenabhängigen Befreiung im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gesamtabschlusses Gebrauch macht. Im Rahmen des seit 2019 geltenden neuen Musters gemäß der VV zur GO NRW und KomHVO NRW (Anlage 32) sind vielfältige und weitreichendere Informationen (u.a. diverse Kennzahlen, wesentliche Finanz- und Leistungsbeziehungen aller Beteiligungen untereinander, Gleichstellungsplan) bei den Beteiligungsunternehmen zu erheben und seitens der Verwaltung im Rahmen des Beteiligungsberichtes zu verarbeiten. Hierbei handelt es sich überwiegend um Informationen, die aus den Prüfberichten der Beteiligungen nicht ersichtlich sind. Diese neuen gesetzlichen Anforderungen wurden erstmalig bei der Erstellung des Beteiligungsberichtes 2020 ungesetzt und angewendet.
Über den Beteiligungsbericht ist nach § 117 Absatz 1 Satz 3 GO NRW ein gesonderter Beschluss des Städteregionstags in öffentlicher Sitzung herbeizuführen.
Die Beteiligungsberichte 2020 und 2021 sind der Vorlage als Anlagen beigefügt bzw. werden auf der Internetseite der StädteRegion Aachen wie in den Vorjahren veröffentlicht.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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10 MB
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2
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(wie Dokument)
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10,7 MB
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