Beschlussvorlage - 2023/0495

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Städteregionstag beschließt die 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung der Städteregion Aachen für den bodengebundenen Rettungsdienst und für die Leitstelle (Anlage 1 zur Sitzungsvorlage 2023/0495) auf der Grundlage der dieser Sitzungsvorlage als Anlage 2 und 3 beigefügten Gebührenkalkulationen.

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Sach- und Rechtslage

Die StädteRegion Aachen ist gem. § 6 Abs. 1 Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen (RettG NRW) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Bildung der Städteregion Aachen (Aachen-Gesetz) als Trägerin des Rettungsdienstes auch Trägerin mehrerer Rettungswachen und unterhält gem. § 7 RettG NRW eine Leitstelle.

Für die Inanspruchnahme rettungsdienstlicher Einrichtungen erhebt die StädteRegion Benutzungsgebühren nach § 6 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW).

Benutzungsgebühren des Rettungsdienstes sind Abgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 KAG NRW in Verbindung mit § 14 RettG NRW. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW dürfen Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Für den Erlass der Gebührensatzung ist gemäß § 5 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 2 Ziffer f) KrO NRW der Städteregionstag zuständig.

Der Gebührenberechnung kann ein Kalkulationszeitraum von höchstens drei Jahren zugrunde gelegt werden. Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen auch innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.

 

Die derzeit gültige Gebührensatzung wurde durch den Städteregionstag in seiner Sitzung am 08.12.2022 (Sitzungsvorlage 2022/0383) beschlossen und ist am 01.01.2023 in Kraft getreten.

Der Städteregionstag hat in seiner Sitzung am 15.06.2022 den fortgeschriebenen Rettungsdienstbedarfsplan beschlossen. Dieser ist zum 01.07.2022 in Kraft getreten und wird seit diesem Zeitpunkt sukzessive umgesetzt.

Der Vertrag zur Übertragung der Durchführung des Rettungsdienstes mit den Hilfsorganisationen endete zum 30.09.2023. Der Städteregionsausschuss hat in seiner Sitzung am 15.09.2022 beschlossen, die rettungsdienstlichen Leistungen in der StädteRegion Aachen für die Zeit ab dem 01.10.2023 im Rahmen eines EU-weiten, offenen Vergabeverfahren (EU) auszuschreiben (Sitzungsvorlagen-Nr. 2022/0286).

Die daraus resultierenden Änderungen machen eine Anpassung der Gebühren auf der Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkulationen für den Rettungsdienst und die Leitstelle 2043 (Anlage 2 und 3) mit der Gebührensatzung (Anlage 1) erforderlich.

Die wesentlichen Bestimmungsfaktoren für die Rettungsdienstgebühren sind

1.    die erwarteten Kosten des Rettungsdienstes und der Leitstelle

2.    Verrechnung von Betriebsergebnissen zurückliegender Jahre

3.    die erwarteten Einsatzzahlen.

Gemäß § 14 Abs. 2 RettG NRW ist der Entwurf der Gebührensatzung den Verbänden der Krankenkassen mit den beurteilungsfähigen Unterlagen zur Stellungnahme zuzuleiten. Zwischen den Beteiligten ist Einvernehmen anzustreben.

Die Erörterung mit den Krankenkassen fand am 31.08.2023 statt. Bereits in dem Erörterungsgespräch wurde deutlich, dass ein über dieses Gespräch hinausgehender Abstimmungsbedarf sowohl bezüglich der Leitstellenkosten als auch der des bodengebundenen Rettungsdienstes mit den Vertretern der Krankenkassen bestehen wird. Dabei geht es um folgende Themen:

         rettungsdienstlicher und damit gebührenrelevanter Anteil an den Leitstellenkosten,

         weitere Angaben zu den Kostenarten Abschreibungen, Verzinsungen und Verwaltungskosten der Leitstelle,

         detaillierte Angaben zum Ergebnis der EU-weiten Ausschreibung aufgrund der daraus und der aus der Bedarfsplanfortschreibung resultierenden Kosten- und Gebührensteigerung.

Die Verwaltung befindet sich nach wie vor im Dialog mit den Vertretern der Kostenträger mit dem Ziel der Herstellung des Einvernehmens zu den Gebührenkalkulationen für den bodengebundenen Rettungsdienst und die Leitstelle für das Jahr 2024 spätestens bis zur Sitzung des Städteregionstages am 14.12.2023.

 

Zu 1. Erwartete Kosten des Rettungsdienstes und der Leitstelle

Die kalkulierten Kosten des Rettungsdienstes der Gebührenkalkulation 2024 in Höhe von rund 31.517.000 € erhöhen sich gegenüber der Gebührenkalkulation 2023 um rund 9.464.000.- €. Diese Kostensteigerung ergibt sich im Wesentlichen aus

         der nahezu vollständigen Umsetzung des zum 01.07.2022 in Kraft getretenen, fortgeschriebenen Rettungsdienstbedarfsplans (Sitzungsvorlage 2022/0203),

         der daraus resultierenden Erhöhung der Ausbildungsplätze zum Notfallsanitäter bzw. zur Notfallsanitäterin,

         Ausdehnung der trägereigenen Fortbildung,

         Ergebnis der EU-weiten Ausschreibung der rettungsdienstlichen Leistungen.

Die Kosten der Leitstelle in Höhe von 8.051.706,25 € erhöhen sich gegenüber der Kalkulation 2023 um rund 837.000 €. Dies resultiert im Wesentlichen aus den Tarifsteigerungen und den sich aus den Personalkosten ergebenden Verwaltungskosten.

Zu 2. Verrechnung von Betriebsergebnissen zurückliegender Jahre

Für die weitere Kalkulation müssen Kostenüberdeckungen bzw. sollen Kostenunterdeckungen aus vorherigen Jahren verrechnet werden.

Die Betriebsergebnisse zurückliegender Jahre beeinflussen damit die anzusetzenden Gesamtkosten, indem sich Kostenunterdeckungen gebührenerhöhend und Kostenüberdeckungen gebührensenkend auswirken. Das Kommunalabgabengesetz gestattet eine Verrechnung über mehrere Rechnungsperioden.

In der Kalkulation für das Jahr 2024 werden im Bereich des bodengebundenen Rettungsdienstes das Ergebnis der Betriebskostenabrechnung 2021 zu 50% mit einer kumulierten Unterdeckung von 1.730.578,95 € sowie 50 % des Ergebnisses der Betriebskostenabrechnung 2022 mit einer kumulierten Unterdeckung in Höhe von 765.300,03 € berücksichtigt.

Im Bereich der Leitstelle werden für das Jahr 2024 das Ergebnis der Betriebskostenabrechnung 2021 zu 50% mit einer kumulierten Unterdeckung von 447.232,30 € sowie das Ergebnis der Betriebskostenabrechnung 2022 mit einer kumulierten Überdeckung in Höhe von 42.874,81 € berücksichtigt.

Zu 3. Erwartete Einsatzzahlen

Eine maßgebliche Bestimmungsgröße für die Gebührenhöhe im Rettungsdienst sind die erwarteten Einsatzzahlen. Diese werden im Wesentlichen durch die tatsächlich anfallenden Einsätze sowie deren Verteilung auf die im Rettungsdienstbedarfsplan festgelegte Anzahl an Fahrzeugen und deren Vorhaltezeiten beeinflusst.

Die Einsatzzahlen für das Jahr 2023 wurden im Einvernehmen mit den Kostenträgern anhand eines standardisierten Verfahrens prognostiziert. Hierbei wurden die Fahrzeugarten (KTW, RTW, NEF) differenziert ausgewiesen und die einzelnen Fahrzeuge innerhalb der jeweiligen Kategorie separat betrachtet.

 

Gebühren im Jahr 2024

Auf der Basis der geplanten Gesamtkosten für das Jahr 2024 ergeben sich durch Division mit den erwarteten Einsatzzahlen gemäß den beigefügten Gebührenkalkulationen (Anlage 2 und 3) somit folgende Gebührentarife:

 

Bodengebundener Rettungsdienst

Gebührentatbestand

Gebühr 2023

Gebühr 2024

Ziffer 1.a, KTW

418,05 €

543,92 €

Ziffer 1.c, RTW

764,22 €

1.544,22 €

Ziffer 2.a, Notarzt

521,87 €

590,08 €

Ziffer 2.b, NEF

472,44 €

676,81 €

 

Leitstelle

Gebührentatbestand

Gebühr 2023

Gebühr 2024

Ziffer 4.a, RTW bei aufgeschaltetem Notruf (Stand 06.11.2023: Städte Aachen, Alsdorf, Herzogenrath, Stolberg, StädteRegion Aachen)

69,80 €

79,90 €

Ziffer 4.b, RTW bei nicht aufgeschaltetem Notruf (Stand 06.11.2023: Stadt Eschweiler)

49,51 €

58,00 €

Ziffer 4.c, KTW bei aufgeschaltetem Notruf (Stand 06.11.2023: Stadt Aachen und StädteRegion Aachen)

47,32 €

53,86 €

Ziffer 4.d, KTW bei nicht aufgeschaltetem Notruf (Stand 06.11.2023: Stadt Eschweiler)

34,75 €

entfällt

Ziffer 4.e, Notarzt incl. NEF Stadt Aachen

23,50 €

28,41 €

Ziffer 4.f, Notarzt incl. NEF StädteRegion

26,00 €

28,41 €

Ziffer 4.g, RTH

70,35 €

80,74 €

Bei der Bemessung der Gebührenhöhe der Leitstellengebühren ist der Aufwand zu berücksichtigen, der jeweils durch die Disposition verursacht wird. Dieser ist bei den verschiedenen Arten der zu disponierenden Rettungsmittel unterschiedlich. Diesem Umstand wird durch die Gewichtung der Einsatzzahlen mittels entsprechender Äquivalenzziffern Rechnung getragen.

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Personelle Auswirkungen

keine

 

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen

Die StädteRegion Aachen hat die Kosten für die nicht abrechenbaren Einsätze aus dem Haushalt der StädteRegion Aachen zu tragen.

Gemäß § 44 Abs. 6 KomHVO NRW sind Kostenüberdeckungen der kostenrechnenden Einrichtungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes, die nach § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ausgeglichen werden müssen, im Haushalt als Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen. Kostenunterdeckungen, die ausgeglichen werden sollen, sind im Anhang des Haushaltes anzugeben.

Stellungnahme des A 14 - Prüfung und Beratung

A 14 hat die Entwürfe der Gebührenkalkulation des bodengebundenen Rettungsdienstes in der Änderungsfassung vom 23.08.2023 sowie der Leitstelle in der Fassung vom 29.08.2023 geprüft. Zudem war A 14 dem Erörterungsgespräch mit den Kostenträgern am 31.08.2023 per Zoom zugeschaltet. Über den nachfolgenden Dialog mit den Kostenträgern wurde A 14 per Mail informiert, zuletzt wurde A 14 mit Mail vom 23.10.2023 durch die Verwaltung u. a. dahingehend informiert, dass sich die Vertreter der Kostenträger mit der Bitte um Moderation an das MAGS gewendet haben.

Die vorliegend aktualisierte Fassung der Gebührenkalkulation für den bodengebundenen Rettungsdienst, erhalten mit Mail vom 06.11.2023, wurde kursorisch betrachtet, da damit zu rechnen ist, dass im Rahmen des Dialogs mit den Kostenträgern ggfs. weitere Änderungen bis zur SRT Sitzung am 14.12.2023 erforderlich werden. Verglichen mit der geprüften Entwurfsfassung haben sich die Gesamtgebühren vom rd. 31,095 Mio. € auf rd. 30,291 Mio. € um rd. 804 TEUR reduziert. Diese resultiert insbesondere aus geänderten Erstattungen der Kosten für die Durchführung des Rettungsdienstes an Hilfsorganisationen, die sich im Bereich RTW gebührensenkend und im Bereich KTW gebührenerhöhend auswirkt.

Hieraus resultieren nach derzeitigem Stand folgende Gebührenänderungen: Im Bereich des RTW von 1.628 € auf 1.544 € und im Bereich KTW von 535 € auf 544 €. 

A 14 beurteilt die nun vorliegende Kalkulation des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie die Kalkulation der Leitstelle in der geprüften Fassung als vorläufig.

A 14 stützt die Auffassung der Verwaltung, dass eine Änderung der Gebührensatzung zum 01.01.2024 vor dem Hintergrund der Kostenentwicklungen haushalterisch sinnvoll ist. Jedoch ist – sofern kein Einvernehmen mit den Vertretern der Kostenträger bis zum 14.12.2023 erzielt werden kann – nach prüfseitiger Auffassung nicht auszuschließen, dass die Kostenträger auf eine Anpassung der Gebührensatzung im Laufe des kommenden Jahres hinwirken werden.

Im Übrigen weist A 14 darauf hin, dass gemäß § 9 Ziffer 6 RPO Vorlagen für Sitzungen des Städteregionstages und seiner Ausschüsse, die die Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten i. S. d. § 6 KAG NRW betreffen, der örtlichen Rechnungsprüfung so rechtzeitig unter Beifügung der Entgeltkalkulation sowie – auf Anforderung – der der Kalkulation zugrunde liegenden Unterlagen zur Mitzeichnung vorzulegen sind, dass sie Gelegenheit zur Stellungnahme hat.

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In Vertretung

gez.: Nolte

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