Beschlussvorlage - 2023/0489

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Städteregionstag beschließt die 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung der Städteregion Aachen für die Inanspruchnahme des Rettungshubschraubers (RTH) Christoph Europa 1 (Anlage 1 zur Sitzungsvorlage 2023/0489).

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Sach- und Rechtslage

Die StädteRegion Aachen ist Kernträgerin des RTH Christoph Europa 1. Bei dieser Aufgabe handelt es sich um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung.

Die Luftrettung wird nach erfolgter Ausschreibung im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb nach § 17 VgV und Beendigung des Nachprüfungsverfahrens durch die ADAC Luftrettung als rettungsdienstliche Vertragspartnerin durchgeführt. Der Vertrag wurde für die Zeit vom 01.03.2022 bis zum 29.02.2032 geschlossen (Sitzungsvorlage 2022/0043).

Der Städteregionstag hat in seiner Sitzung am 04.07.2019 erstmalig die Satzung der Städteregion Aachen über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungshubschraubers Christoph Europa 1 (Sitzungsvorlage 2019/0226) beschlossen. Die letzte Änderung wurde mit der Gebührensatzung vom 08.12.2022 (Sitzungsvorlage 2022/0382) mit Wirkung zum 01.01.2023 vorgenommen. Die Verwaltung überprüft grundsätzlich jährlich, ob eine Anpassung der Gebühren und damit der Satzung erforderlich ist. Dies ist in 2024 wiederum der Fall.

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (einschl. der Luftrettung) ist § 14 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW). Gemäß § 14 Abs. 5 RettG NRW haben die Träger rettungsdienstlicher Aufgaben die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu tragen. § 14 Abs. 1 RettG NRW sieht insoweit als Möglichkeit einer Refinanzierung die Festsetzung von Gebühren in einer Gebührensatzung vor.

Gemäß § 14 Abs. 2 RettG NRW ist der Entwurf der Gebührensatzung den Verbänden der Krankenkassen mit den beurteilungsfähigen Unterlagen zur Stellungnahme zuzuleiten. Zwischen den Beteiligten ist Einvernehmen anzustreben.

Die Erörterung mit den Krankenkassen fand am 31.08.2023 statt. Die Vertreter der Krankenkassen erteilten noch während der Erörterung ihr Einvernehmen.

Die kalkulierten Kosten der Luftrettung der Gebührenkalkulation 2024 in Höhe von 4.401.412,18 € erhöhen sich gegenüber der Gebührenkalkulation 2023 um rund 557.000,- €. Die Kostensteigerung ist darauf zurückzuführen, dass bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2024 erstmals die vertraglich vereinbarten Preisentwicklungen vollständig berücksichtigt werden müssen.

In der Kalkulation für das Jahr 2024 werden im Bereich der Luftrettung die noch zu berücksichtigenden 50% des Ergebnisses der Betriebskostenabrechnung 2021 mit einer verbliebenen Unterdeckung von 135.180,25 € sowie das vollständige Ergebnis der Betriebskostenabrechnung 2022 mit einer Überdeckung von 77.362,12 € berücksichtigt.

Mit der Änderungssatzung erfolgt eine strukturelle Änderung der Gebührenerhebung im Bereich der Luftrettung. Zukünftig soll pro Einsatz des RTH eine Grundgebühr zur Deckung der Fixkosten sowie eine Gebühr je Flugminute zur Deckung der variablen Kosten erhoben werden. Die Grundgebühr je Einsatz wird 2.834,40 € und die Gebühr je Flugminute 22,32 € betragen.

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Personelle Auswirkungen

keine

 

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen

Die Kosten der Luftrettung für das Jahr 2024 wurden in den Haushaltsentwurf eingearbeitet. Durch die Anpassung der Satzung ist die Deckung durch entsprechende Gebühreneinnahmen gewährleistet.

Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG können Über- oder Unterdeckungen, die trotz einer gewissenhaften Kalkulation auftreten, innerhalb der nächsten vier Jahre ausgeglichen werden.

 

Stellungnahme des A 14 – Prüfung und Beratung

A 14 hat die Betriebskostenabrechnung 2022 und die u. a. darauf aufbauende Gebührenkalkulation 2024 des A 38 für den Bereich der Luftrettung in der Fassung vom 05.07.2023 geprüft.

Des Weiteren hat A 14 der Erörterung mit den Vertretern der Krankenkassen am 31.08.2023 beratend beigewohnt. Das Einvernehmen der Vertreter der Krankenkassen wurde bereits im Rahmen der Verhandlung erteilt.

A 14 hat keine Bedenken gegen den Beschluss der 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung der Städteregion Aachen für die Inanspruchnahme des Rettungshubschraubers (RTH) Christoph Europa 1.

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In Vertretung

gez.: Nolte

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