Mitteilungsvorlage - 2023/0428

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Beratungsfolge

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Sachlage

Kinder- und Jugendschutz ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die nur gelingen kann, wenn alle Institutionen, die mit Kindern, Jugendlichen und Familien in Kontakt stehen, entsprechende Rahmenbedingungen hierfür schaffen.

Alle Beteiligten haben entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtungen unterschiedliche Aufträge zu erfüllen, um den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten.

Insbesondere in Fällen von häuslicher Gewalt oder sexueller Gewalt an Kindern ist es wichtig, die Arbeitsweisen der jeweils anderen Behörde zu kennen und so miteinander zu verzahnen, dass der bestmögliche Schutz von Kindern und Jugendlichen sichergestellt werden kann.  

 

Zwischen der Polizei Aachen und den Jugendämtern in der Städteregion gibt es seit langem eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Aus diesem Grund haben die Polizei Aachen und alle Jugendämter in der Städteregion beschlossen, der Zusammenarbeit einen festen und verbindlichen Rahmen zu verleihen, der neben einem regelmäßigem Fachaustausch auf Leitungsebene auch die Handlungssicherheit aller Mitarbeitenden auf der Sachbearbeitungsebene erhöhen wird.

 

Am 15.06.2023 unterzeichneten alle Jugendamtsleitungen in der Städteregion und die Leitung der Direktion Kriminalität der Polizei Aachen eine Kooperationsvereinbarung, die eine noch engere Zusammenarbeit regelt, um Kindern und Jugendlichen ein sicheres Aufwachsen zu ermöglichen (s. Anlage). Dazu gehört u.a. die Absprache, dass die Polizei bei Bekanntwerden einer Straftat, die das Wohl eines Kindes gefährdet, schnellstmöglich das zuständige Jugendamt informiert. Sollte ein sofortiges Handeln des Jugendamtes notwendig werden, erfolgt eine unverzügliche telefonische Kontaktaufnahme seitens der Polizei. Hierzu ist außerhalb der Bürozeiten der Jugendämter eine vertrauliche Telefonliste mit den Handynummern der diensthabenden Mitarbeitenden in der Rufbereitschaft bei der Polizei hinterlegt. Ein solches sofortiges Tätigwerden des Jugendamtes kann z.B. in Fällen von häuslicher Gewalt oder bei einer Auffälligkeit des Kindes oder Jugendlichen im Bereich von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten erforderlich werden, vor allem dann, wenn eine gravierende psychische Instabilität bei den Personensorgeberechtigten vorliegt.

 

Umgekehrt regelt die Vereinbarung auch, wann eine sofortige Informationsweitergabe seitens des Jugendamtes an die Polizei zu erfolgen hat. Voraussetzung hierfür ist, dass eine interne Abstimmung mit den Leitungskräften im Jugendamt vorausgegangen ist. Welche Sachverhalte hier im Einzelnen zu nennen sind, ist auf Seite fünf der Vereinbarung nachzulesen.

 

Zurzeit erfolgen zwischen Mitarbeitenden der Jugendämter und der Polizei in loser Reihenfolge gegenseitige Hospitationen in der jeweils anderen Behörde, um nähere Einblicke in den Arbeitsalltag zu ermöglichen und das Verständnis für die Strukturen und Abläufe des Kooperationspartners zu vertiefen. 

 

Die mit dieser Vereinbarung getroffenen Absprachen bedürfen einer regelmäßigen, anlassunabhängigen Betrachtung durch die jeweiligen Verantwortungsträger und Führungskräfte, über deren Ergebnis zu gegebener Zeit erneut berichtet wird.

 

Die Verwaltung bittet um Kenntnisnahme.

  

Rechtslage

Im Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen als gesamtgesellschaftliche Aufgabe festgelegt. Das SGB VIII verpflichtet im §8a die Jugendämter, ihren besonderen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung wahrzunehmen und das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) erlaubt bei einer Gefährdung des Kindeswohls ausdrücklich die Zusammenarbeit verschiedener Akteure.

 

 

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Die Verwaltung bittet um Kenntnisnahme

 

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Im Auftrag

gez.: Terodde

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Anlagen

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