Beschlussvorlage - 2023/0414

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Kinder- und Jugendhilfeausschuss beschließt, den Musikverein „Eintracht“ 1884 Mützenich e. V. gemäß § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) als Träger der freien Jugendhilfe anzuerkennen und beauftragt die Verwaltung, die Anerkennung auszusprechen.

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Sachlage

Mit Schreiben vom 30.08.2023 beantragt der „Musikverein „Eintracht“ 1884 Mützenich e. V.“ die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - (s. Anlage).

 

Der Verein wurde 1884 gegründet. Sein Zweck ist die Förderung von Kunst und Kultur. Seit 1998 existiert das Jugendorchester als Unterabteilung im Verein. Kinder und Jugendliche lernen in Einzel- oder Kleingruppenunterricht Instrumente zu spielen. Darüber hinaus lernen sie frühzeitig das gemeinsame Spielen in einem Jugendorchester, was mit Unterstützung von erwachsenen Mitspieler_innen bei verschiedenen Anlässen zu öffentlichen Auftritten führt.

 

Der Vereinssitz ist Monschau-Mützenich.

 

Die Anerkennung einer juristischen Person oder Personenvereinigung durch den Kinder- und Jugendhilfeausschuss der StädteRegion Aachen gemäß § 75 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - setzt folgendes voraus:

 

  1. Der Träger ist auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig.

 

Durch das Erlernen von Musikinstrumenten in Gemeinschaft werden junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung gefördert. Über die Musikschulung und die Aufführungen hinaus führt der Verein auch regelmäßig andere Freizeitaktivitäten mit Kindern und Jugendlichen durch. Damit soll die persönliche Weiterentwicklung gefördert und das Gruppengefüge gestärkt werden. Abwechslungsreiche Aktivitäten sind dabei beispielsweise Schnitzeljagden, Spielnachmittage, Outdoor-Spielenachmittage, gemeinsame Grillpartys oder Teambuildingmaßnahmen durch Besuche von Trampolinparks und Hochseilgarten. Auch in der Zeit der strengen Corona-Auflagen wurden diese Angebote nicht unterbrochen, sondern entsprechend angepasst.

 

  1. Der Träger verfolgt gemeinnützige Ziele.

 

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist durch das Finanzamt Aachen-Kreis dokumentiert und liegt dem A 51 schriftlich vor.

 

  1. Der Träger lässt aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist.

 

Die musikalische Ausbildung von Kindern und Jugendlichen wird sowohl von professionellen als auch ehrenamtlichen Musikern vermittelt. Der Verein bemüht sich zudem, die Ehrenamtlichen durch Schulungen zum Erhalt einer Jugendleiter_in – Card (Juleica) zu qualifizieren.

Eine Jugendleiterin oder ein Jugendleiter sind festes Vorstandsmitglied. Als Sprachrohr für die Kinder und Jugendlichen im Verein ist außerdem eine jugendliche Beisitzerin oder ein jugendlicher Beisitzer Mitglied im Vorstand.

 

  1. Der Träger bietet die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit.

 

Aufgrund der inhaltlichen Ausrichtung sowie der bisherigen und zukünftig geplanten Aktivitäten ist gewährleistet, dass die erforderlichen Ziele verfolgt werden.

 

Der Musikverein „Eintracht“ 1884 Mützenich e. V. war zudem einer der ersten Träger im Zuständigkeitsbereich des A 51, der schon 2014 mit dem A 51 eine Vereinbarung gemäß § 72a SGB VIII „Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen“ abgeschlossen hat.

 

  1. Der Träger hat einen Anspruch auf Anerkennung unter den Voraussetzungen von 1. – 4., wenn er auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

 

Das Jugendorchester im Musikverein „Eintracht“ 1884 Mützenich e. V. existiert seit 25 Jahren.

 

Alle Voraussetzungen sind gegeben. Die Verwaltung schlägt vor, den Musikverein „Eintracht“ 1884 Mützenich e. V. als Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe anzuerkennen.

 

Rechtslage

Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ergeben sich aus § 75 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe (s. Sachlage).

Gemäß § 25 Abs. 1, Satz 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) ist das Jugendamt der StädteRegion Aachen für die Anerkennung zuständig.

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Personelle Auswirkungen

Keine

 

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen

Keine

 

Soziale Auswirkungen

Durch die Anerkennung erhält der Musikverein „Eintracht“ 1884 Mützenich e. V. die Möglichkeit, seinen Handlungsspielraum durch Nutzung von Förderkulissen zu erweitern und damit das Angebot für Kinder zu festigen und auszubauen. 

 

 

Im Auftrag:

gez. Terodde

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Anlagen

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