25.09.2018 - 1 Feststellung des Jahresabschlusses 2017 und Ent...

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Beschluss:

 

1.Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt den Prüfungsbericht der örtlichen Rechnungsprüfung vom 24.08.2018 zur Kenntnis.

 

2.Er macht sich den Prüfungsbericht der örtlichen Rechnungsprüfung über die               Prüfung des Jahresabschlusses 2017 nebst Lagebericht in der Fassung des Entwurfs vom 22.03.2018 und den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der örtlichen Rechnungsprüfung zu Eigen und fasst das Ergebnis seiner Beratung in einem eigenen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zusammen.

 

3.Gem. § 96 Abs. 1 GO NRW i. V. m. § 53 KrO NRW empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss den Städteregionstagsmitgliedern die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses zum 31.12.2017 in der Fassung des Prüfberichtes vom 24.08.2018.

 

4.Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt den Städteregionstagsmitgliedern gem. § 96 Abs. 1 GO i. V. m. § 53 KrO die Entlastung des Städteregionsrates.

 

Beschlussvorschlag für den Städteregionstag:

 

  1. Der Städteregionstag nimmt das Ergebnis den Prüfungsbericht und die Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks - der örtlichen Rechnungsprüfung über die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses der StädteRegion nebst Lagebericht für das Haushaltsjahr 2017 vom 22.03.2018  und den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses vom 25.09.2018 zur Kenntnis.

 

  1. Die Städteregionstagsmitglieder treffen folgende Entscheidungen:
    1. Sie stellen gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 GO NRW i. V. m. § 53 KrO NRW den Jahresabschluss zum 31.12.2017 in der Fassung des Prüfberichtes vom 24.08.2018 fest.
    2. Sie beschließen gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW i. V. m. § 53 KrO NRW, dass der Jahresüberschuss in Höhe von 12.830.895,31 wie folgt verwendet wird:
  • ckführung eines Anteils in Höhe des Jahresfehlbetrages aus dem Jahresabschluss 2016 (3.375.811,05 €) in die Allgemeine Rücklage.
  • Zuführung des Restbetrages des Jahresüberschusses aus 2017 (9.455.084,26 €) in die Ausgleichsrücklage.
    1. Sie erteilen gemäß § 96 Abs. 1 Satz 4 GO NRW i. V. m. § 53 KrO NRW dem Städteregionsrat die vorbehaltlose Entlastung.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig

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