05.12.2024 - 4 Anpassung von Gesellschaftsverträgen der weiter...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4
- Sitzung:
-
Sitzung des Städteregionsausschusses
- Gremium:
- Städteregionsausschuss
- Datum:
- Do., 05.12.2024
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- S 80 - Wirtschaftliche Beteiligungen und Zentrales Controlling
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Der Städteregionsausschuss trifft im Wege einer Eilentscheidung gem. § 50 Abs. 3 S. 1 Kreisordnung NRW (KrO NRW) die folgenden Entscheidungen:
1. Er stimmt der Änderung der Gesellschaftsverträge der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungsgesellschaften in der als Anlage zu SV-Nr. 2024/0510 dargestellten Fassung zu.
2. Die Beschlussfassung zu Ziffer 1 stellt keine Abänderung der Beschlussfassungen zu SV-Nrn. 2024/0107, 2024/0123-E1, 2024/0368, 2024/0373 und 2024/0377 dar.
3. Soweit nicht durch Ziffer 1 dieser Beschlussfassung bzw. die Beschlussfassungen zu den SV-Nrn. 2024/0107, 2024/0123-E1, 2024/0368, 2024/0373, 2024/0377 speziellere Regelungen gelten, stimmt der Städteregionstag der Änderung der Gesellschaftsverträge der Beteiligungen der StädteRegion Aachen dergestalt zu, dass die Erfordernisse für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses an den Wortlaut des § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Gemeindeordnung (GO) NRW angepasst werden.
4. Gegebenenfalls nachträglich notwendige Änderungen der Gesellschaftsverträge, die von dritter Seite (z.B. durch die Aufsichtsbehörde oder das Registergericht) gefordert werden, gelten als mitbeschlossen, soweit diese die wesentlichen Inhalte und Regelungen des Gesellschaftsvertrags nicht berühren.
5. Sofern eine Änderung der Rechtslage auf Ebene des Handelsgesetzbuches oder alternativ des Kommunalwirtschaftsrechts die vorgeschlagenen Änderungen obsolet werden lässt, räumt er den Beteiligungsgesellschaften das Recht zum Verzicht auf die Änderungen bzw. zur eigenverantwortlichen Rückabwicklung in Abstimmung mit der Verwaltung bzw. den weiteren kommunalen Mitgesellschaftern ausdrücklich ein. Dies gilt gleichermaßen für die Gesellschaften, die unter den Beschlussfassungen zu SV-Nrn. 2024/0107, 2024/0123-E1, 2024/0368, 2024/0373, 2024/0377 behandelt wurden.
6. Er weist gem. § 26 Abs. 5 Satz 4 KrO NRW die Vertretungen der StädteRegion Aachen in den Gremien der betroffenen Beteiligungsgesellschaften an, den entsprechenden Beschlussfassungen im Sinne der Ziff. 1 dieses Beschlussvorschlags zuzustimmen. Bereits erteilte Zustimmungen werden genehmigt.